[1011] Zuhälter, die Beschützer der Lohndirnen (s. Prostitution). Die Gefährlichkeit der Z. (»Louis«), die nicht nur die von ihnen beschützten Mädchen auszubeuten pflegen, sondern vielfach auch gegen deren Besucher mit verbrecherischen Handlungen vorgehen, hat den Wunsch nach besondern Strafdrohungen wachgerufen. Durch die Lex Heinze (s. d.) wurde die Zuhälterei als eignes Delikt ins Strafgesetzbuch (§ 181 a) eingeführt (vgl. Kuppelei).