Pension

Militärpensionswesen im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn.

I. Deutsches Reich.

Offiziere, einschl. Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der kaiserlichen Marine und der kaiserlichen Schutztruppen.


Im deutschen Heer hat jeder aktive Offizier und Sanitätsoffizier nach dem Reichsgesetz vom 31. Mai 1906 Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn er nach wenigstens zehnjähriger Dienstzeit zur Fortsetzung des aktiven Dienstes unfähig geworden ist und deshalb ausscheiden muß. Nach kürzerer Dienstzeit haben Offiziere und Sanitätsoffiziere Anspruch auf Pension, wenn sie durch Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden, aber nur für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

Dienstbeschädigungen sind hierbei Gesundheitsstörungen, die infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall im Dienst oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind, nicht aber vorsätzlich herbeigeführte oder durch Zweikampf entstandene.

Der Betrag der Pension beginnt bei zehn oder weniger Dienstjahren mit 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten mit jedem weitern Dienstjahr um 1/60 bis auf 45/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens (vom Regimentskommandeur aufwärts nach dem 30. Dienstjahr nur um 1/120); die Dienststelle, aus der das Diensteinkommen bezogen wurde, muß mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, es sei denn, daß Dienstbeschädigung die Ursache der Pensionierung ist. Für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs wird ein Pensionszuschuß derart gewährt, daß der Betrag der zuletzt bezogenen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird.

Pensionsbeihilfe kann bei besonderer Bedürftigkeit gewährt werden, wenn das Gesamteinkommen eines pensionierten Leutnants nicht 1200, eines pensionierten Oberleutnants nicht 1800, eines pensionierten Hauptmanns nicht 2400 Mk. beträgt, bis zur Erreichung dieser Beträge; ebenso kann bei Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit ohne Pensionsberechtigung für die Dauer und nach dem Grad einer festgestellten Bedürftigkeit Pension bis zu 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden.

Für Offiziere, die in etatmäßigen, für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stellen Verwendung finden, steigt die Pension mit jedem Dienstjahr um 1/60 (bez. 1/120, s. oben) bis 45/60 des der Pensionsberechnung zugrunde liegenden Diensteinkommens, ebenso bei mindestens 60 Tage dauernder Wiederverwendung anläßlich einer Mobilmachung.

Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet: der etatmäßige Gehalt; der Wohnungsgeldzuschuß; für Offiziere vom Brigadekommandeur einschließlich abwärts 500 Mk. Entschädigung für Bedienung; für Offiziere vom Brigadekommandeur einschließlich aufwärts die etatmäßigen Dienstzulagen (bei über 900 Mk. zwei Drittel davon); für Subalternoffiziere 108 Mk. Tischgeld und 100 Mk. Berechtigung zur Aufnahme ins Lazarett.

Verstümmelungszulage wird gewährt bei Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren mit jährlich 900 (die mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents auch bei gewissen andern vom Gesetz vorgesehenen Gesundheitsstörungen gewährt und in schweren Fällen bis 1800 Mk. erhöht werden können), bei Verlust oder Erblindung beider Augen mit jährlich 1800 Mk.

Offiziere, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt werden (Kriegspensionäre), erhalten neben der Pension Kriegszulage, und zwar Hauptleute und Subalternoffiziere 1200, die übrigen 720 Mk. Alterszulage wird gewährt, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs nicht 3000 Mk. erreicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres (bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit auch eher), bis zur Erreichung jenes Betrages.

Die Dienstzeit rechnet vom Diensteintritt, im Frieden jedoch erst vom Beginn des 18. Lebensjahres ab bis zum Ende des Monats, in dem das Ausscheiden erfolgt; für jeden Krieg, an dem ein Offizier im Reichsheere teilgenommen hat, wird der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet (Kriegsjahr). Die im Zivildienst des Reiches oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit wird angerechnet.

Unter gewissen Verhältnissen (Wiederanstellung, gerichtliche Untersuchung oder Verurteilung, Verlust der Reichsangehörigkeit etc.) ruht oder erlischt der Anspruch auf Pension. Das Gesetz bestimmt ferner, in welcher Höhe Militär- und etwa vom Offizier erdiente Zivilpension nebeneinander zu zahlen sind. Beide zusammen in voller Höhe werden nicht gewährt.

Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch die Pensionsgebührnisse des Verstorbenen weitergezahlt. Die Witwen der Offiziere, die im Kriege geblieben oder vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß an Verwundungen oder Krankheiten gestorben sind, die vom Kriege herrühren, erhalten außer ihrer gesetzlichen Witwenpension, solange sie im Witwenstande verbleiben, und noch auf ein Jahr nach ihrer Wiederverheiratung für jedes Kind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr eine Erziehungsbeihilfe von 150 Mk.; wird das Kind auch mutterlos, so erhält es 225 Mk. jährlich. Im übrigen ist die Witwen- und Waisenversorgung durch die Gesetze vom 17. Juni 1887 und 17. Mai 1897 ebenso geordnet wie für die Zivilbeamten. Durch Gesetz vom 5. Mai 1888 wurden die Witwenkassenbeiträge aufgehoben.

Offiziere des Beurlaubtenstandes erhalten Pension, wenn sie infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig werden, während der Dauer der Dienstunfähigkeit. Das Gesetz vom 31. Mai 1906 betrifft die seit dem 1. April 1906 ausscheidenden Offiziere und hat rückwirkende Kraft für Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide.

Für die Offiziere etc. der Marine gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie für die des Landheeres.

Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden außer den obengenannten den Offizieren noch angerechnet: die Besoldungszuschüsse (von über 900 Mk. nur zwei Drittel), den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahrzulagen. Für die Deckoffiziere gilt der etatmäßige Gehalt, die beim Ausscheiden bezogene Seefahr- und Fachzulage und die Berechtigung zur Aufnahme ins Lazarett mit 100 Mk. als pensionsfähiges Diensteinkommen.

Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage (nicht beide zusammen) wird Offizieren gezahlt, die durch im Dienst erlittenen Schiffbruch, infolge einer militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise, oder während einer solchen oder eines dienstlichen Aufenthalts außerhalb Europas infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas pensionsberechtigt werden.

Für die Offiziere etc. der Schutztruppen ist die dauernde Unfähigkeit zum aktiven Militärdienst in der Heimat Vorbedingung des Pensionsanspruchs. Auf Tropenzulage im Betrage der Kriegszulage (s. oben) haben sie Anspruch, wenn sie infolge klimatischer Einflüsse während des dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besondern Fährlichkeiten des Dienstes daselbst pensionsberechtigt werden. Für Offiziere, die ohne Unterbrechung länger als 3 Jahre im Schutzgebiet verwendet worden sind, steigt die Tropenzulage mit jedem weitern vollen Dienstjahr um 1/6 bis zum doppelten Betrag, ohne Doppelrechnung der Dienstzeit, sonst gilt die Dienstzeit bei den Schutztruppen in den Schutzgebieten doppelt, wenn sie ohne Unterbrechung wenigstens 6 Monate gedauert hat.

Mit dem Gesetz vom 31. Mai 1906 treten außer Kraft die bisherigen Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871, 4. April 1874, 21. April 1886, 22. Mai 1893, soweit sie Offiziere etc. betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene, das Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 betreffs der Offiziere, Sanitätsoffiziere und deren Hinterbliebene und die Gesetze betreffend die Schutztruppen vom 7./18. Juli 1896, soweit sie die Versorgung von Offizieren und Beamten (nicht von Hinterbliebenen) regeln. Die nötigen Neuregelungen erfolgen nach im Gesetz vom 31. Mai 1906 enthaltenen Übergangsbestimmungen.


Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der kaiserlichen Marine und der kaiserlichen Schutztruppen.


Unteroffiziere und Gemeine haben nach dem Gesetz vom 31. Mai 1906 Anspruch auf eine Rente (Militärrente), wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit durch Dienstbeschädigung aufgehoben oder um mindestens 10 Proz. gemindert ist. Kapitulanten haben nach acht Dienstjahren Anspruch auf Rente, solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge während der Dienstzeit eingetretener Gesundheitsstörungen aufgehoben oder um wenigstens 10 Proz. gemindert ist; bei 18 Dienstjahren ohne Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf lebenslängliche Rente. Der Anspruch muß bei Friedensdienstbeschädigungen zwei Jahre nach der Entlassung, bei Kriegsdienstbeschädigungen zehn Jahre nach dem Friedensschluß, bez. dem letzten Kriegsjahr, bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung erhoben werden. Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt mit Rücksicht auf den Beruf, die Berechnung der Dienstzeit und die Anrechnung der Kriegsjahre im allgemeinen wie bei den Offizieren.

Die Rente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit für: Feldwebel 900, Sergeanten 720, Unteroffiziere 600, Gemeine 540 Mk. jährlich (Vollrente). Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente denjenigen in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, der dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Für Personen, die im Etat als pensionsfähig bezeichnete Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, erhöht sich die Vollrente um 75/100 derselben. Kapitulanten mit 18jähriger Dienstzeit erhalten 50/100 der Vollrente (unbeschadet höherer Ansprüche infolge Erwerbsunfähigkeit), mit jedem weitern Dienstjahr 3/100 mehr, bis zu ihrem vollen Betrag.

Verstümmelungszulage wird gewährt: bei Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren mit 27 Mk. monatlich (die auch bei andern, fremde Pflege bedingenden Gesundheitsstörungen bewilligt werden und in schweren Fällen, wie bei dauerndem Krankenlager und Geisteskrankheit, auf 54 Mk. erhöht werden kann), bei Verlust oder Erblindung beider Augen mit 54 Mk. monatlich. Bei Dienstbeschädigung infolge eines Krieges werden monatlich 15 Mk. Kriegszulage gewährt.

Zivilversorgung: Kapitulanten erwerben durch 12jährige Dienstzeit Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar sind, ebenso bei kürzerer Dienstzeit, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen entlassen werden. Nichtkapitulanten können neben der Rente einen Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst erhalten, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar sind. Bei Nichtbrauchbarkeit werden monatlich 12 Mk. Zivilversorgungsentschädigung gewährt, ebenso bei Brauchbarkeit, wenn vier Jahre nach der Entlassung keine Anstellung erfolgt. Dieselbe kann auch bewilligt werden, wenn bei mangelnder Würdigkeit doch kein Mangel an ehrliebender Gesinnung vorliegt. Bei völligem Verzicht auf Zivilversorgung kann eine einmalige Abfindung von 1500 Mk. bewilligt werden. Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Empfängers der Kriegszulage nicht 600 Mk., so erhält er vom 1. des Monats ab, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet (bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit eher), eine Alterszulage bis zur Erreichung jenes Betrages. Das Recht auf Versorgung erlischt oder ruht in gewissen vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Wiederanstellung, Verurteilung wegen gewisser Vergehen oder Verbrechen, Verlust der Reichsangehörigkeit, Versorgung in einem Invalideninstitut etc.).

Für die Schutztruppen beträgt die Tropenzulage (s. oben) 25 Mk. monatlich. Bei der Marine gelten dem Landheer entsprechende Bestimmungen, doch tritt für Kapitulanten noch eine Erhöhung der Vollrente ein: um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahrzulage, jedoch darf diese Erhöhung nicht über 1/2 der obengenannten Vollrentenbeträge hinausgehen, sowie um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulage. Rentenerhöhung ist nach denselben Grundsätzen zuständig wie die Pensionserhöhung der Offiziere.

Der hinterlassenen Witwe oder den ehelichen oder legitimierten Abkömmlingen des Rentenempfängers werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) die Gebührnisse des Verstorbenen weitergezahlt.

Das Gesetz vom 31. Mai 1906 (mit Übergangsbestimmungen für die nötigen Umanerkennungen) gilt für die seit 1. April 1905 entlassenen Personen. Außer Kraft treten die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie Unteroffiziere und Mannschaften (nicht Hinterbliebene) betreffen, das Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901, soweit es Unteroffiziere und Mannschaften und deren Hinterbliebene betrifft, und das Gesetz betreffend die Schutztruppen vom 7./18. Juni 1896, soweit es Unteroffiziere und Mannschaften (nicht Hinterbliebene) betrifft.

Bewilligungen für hinterbliebene Witwen von Gemeinen betragen monatlich 15, von Sergeanten u. Unteroffizieren 21, von Feldwebeln und Unterärzten 27 Mk.; Erziehungsbeihilfen werden bis zum 15. Lebensjahr gewährt, und zwar für jedes Kind monatlich 10,50 und, wenn dasselbe mutterlos, 15 Mk.; bedürftige Eltern oder Großeltern erhalten je 10,50 Mk. monatlich.

Unteroffiziere vom Feldwebel abwärts erhalten vom zurückgelegten 18. Dienstjahr an für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender Ganzinvalidität eine Dienstzulage von monatlich 1,50 Mk., aber nicht mehr als ihr bisheriges etatmäßiges Diensteinkommen betrug. Vgl. auch die Artikel ›Militärversorgung‹ und ›Invaliden‹.

Schriften über die Pensionsgesetze, Ausgaben: ›Die Militärpensionsgesetze des Deutschen Reiches und diejenigen von sieben der wichtigsten Kulturstaaten‹ (Leipz. 1897; für Deutschland nicht mehr vollständig); ›Zusammenstellung der Militärpensionsgesetze‹ (Berl. 1898); Reichsgesetzblatt, 1906. Nr. 30; ›Pensionierungsvorschrift‹ (Berl. 1906); Textausgaben der Gesetze mit den Ausführungsbestimmungen bei Heymann u. bei Mittler in Berlin; v. Düring, Gesetz über die Pensionierung der Offiziere (das. 1906); Silber, Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres etc. (das. 1906); Pfafferoth, Das neue Offizier-Pensionsgesetz (das. 1906) und Das neue Mannschafts-Versorgungsgesetz (das. 1906); Höckner, Die Militärpensionsgesetze vom 31. Mai 1906, nebst den Militär-Hinterbliebenengesetzen vom 17. Juni 1887 und 31. Juni 1895 und Auszügen aus dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 und dem Kriegsinvalidengesetz vom 31. Mai 1901 etc. (Leipz. 1906); Paalzow, Die Invalidenversorgung und Begutachtung beim Reichsheer, bei der Marine und den Schutztruppen (Bd. 24 der Bibliothek v. Coler, Berl. 1906); Fircks, Taschenkalender für das Heer für 1907 (das.).

Für die Beamten der deutschen Militärverwaltung gelten entsprechende Bestimmungen; vgl. Siekmann's Taschenkalender für Beamte der Militärverwaltung (herausgegeben von Wrobel, Berl., jährlich).


Pensionssätze für Offiziere (aus Fircks' ›Taschenkalender für das Heer‹ für 1907).

Tabelle

Das pensionsfähige Diensteinkommen beträgt für: Kommandanten im Rang des Regimentskommandeurs 10,214 Mk.; Kommandanten als patentierte Oberstleutnants mit 1150 Mk. Zulage 9249 Mk., Kommandanten im Rang des Bataillonskommandeurs 8099 Mk., den 1. Traindepotoffizier Hauptmann mit 4602 Mk. Gehalt wie Hauptmann 1. Kl., mit 3402 Mk. Gehalt wie Hauptmann 2 Kl., den 2. Traindepotoffizier Leutnant mit 2790 Mk. Gehalt 3643 Mk., mit 2490 Mk. Gehalt 3343 Mk., Zeug-, Feuerwerks- und Festungsbau-Hauptleute mit 4602 Mk. und 3402 Mk. Gehalt wie Hauptleute 1. und 2. Kl., Oberleutnant mit 2550 Mk. Gehalt 3403 Mk., Leutnants mit 2190 Mk. 3043 und solche mit 1830 Mk. Gehalt 2683 Mk.


II. Österreich-Ungarn.

In Österreich-Ungarn gebührt laut Gesetz vom 27. Dez. 1875 Offizieren aller Grade, Militärgeistlichen und Militärbeamten in Aktivität nach vollendetem 60. Lebensjahr oder 40. Dienstjahr eine bleibende Pension. Durch Kriegstätigkeit, im Friedensdienst ohne Eigenschuld erlittene Untauglichkeit, Geistesstörung, Fallsucht, gänzliche Erblindung, Hilflosigkeit infolge Lähmung berechtigt auch vor vollendetem 10. Dienstjahr zur Pension. Sonst wird zeitliche Pension bewilligt, z.B. im 1. oder 2. Dienstjahre für 1 Jahr, im 9. oder 10. für 5 Jahre. Ausmaß der Pension: nach dem 10. Dienstjahr 1/3, nach vollendetem 15., aber nicht vollendetem 16. Dienstjahr 3/8 der zuletzt bezogenen Gage, jedes weitere Jahr 2,5 Proz. Zuschlag, so daß sich höchstens die volle Aktivitätsgage (Hauptmann 3000, Oberst 7200, Feldzeugmeister 16,800, Marschall 24,000 Kronen) als Pension ergibt, die minimal 600 Kr. ausmacht. Verwundungszulagen je nach Grad des Leidens 400–1800 Kr. jährlich. Gagisten von der 9. Diätenklasse (Hauptmann) abwärts können als invalid und im bleibenden Ruhestand befindlich in ein Invalidenhaus aufgenommen werden, erhalten dann 90 Proz. der zuletzt genossenen Aktivitätsgage und Quartier oder 160–240 Kr. jährlich bar. Die Versorgung der invaliden Unteroffiziere, Soldaten und Matrosen erfolgt durch Pension nach Dienstzeit und Charge mit jährlich 72–364 Kr., hierzu eventuell Verwundungszulage, jährlich 96–288 Kr.; Aufnahme in ein Invalidenhaus, insbes. nach 30 ununterbrochenen Dienstjahren oder bei schweren in Ausübung der Pflicht erlittenen Beschädigungen. Die Pension der Witwe eines Leutnants ist 500, eines Hauptmanns 700, Obersten 1200, Feldzeugmeisters 3200, Marschalls 5000 Kr.; 50 proz. Zuschuß, wenn der Gatte durch feindliche Hand oder an Kriegsstrapazen gestorben ist. Der Erziehungsbeitrag für je eine Waise (Knaben bis zum 20., Mädchen bis zum 18. Lebensjahre) beträgt 100 bis 500 Kr. jährlich und falls die Mutter keine Staatspension bezieht, um die Hälfte mehr; Doppelwaisen erhalten gleichfalls 50 Proz. Zuschuß.

Ein neues Militärpensionsgesetz, das die Versorgung der Berechtigten aufbessern soll, ist im Entwurf fertiggestellt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908.
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