[75] Wenn 4. Noten in einem Viertheile sind, deren die zwote und vierte punctiert ist; so werden allezeit zwo und zwo in einem Bogenstriche zusammen gezogen. Man muß aber die punctirte Note weder zu geschwind[75] auslassen, weder bey dem Puncte nachdrücken, sondern selbe ganz gelind aushalten. Eben dieß hat man sonderheitlich §. 12. zu merken. Z.E.