[385] 1. Abfassung, d.h. Wirkung, in der Form des Worts. Dadurch wird die Ansicht der Anhänger der Mîmânsâ, dass der Ton ewig sei, widerlegt, und diese Wirkung in der Form der im Veda enthaltenen Worte, welche entsteht aus dem wahrhaften, sich auf seinen Gegenstand beziehenden, Wissen des Urhebers, ist gegründet auf Wissen, weil das Wort ein Beweis ist, gleich den im Mahâbhârata u.s.w. enthaltenen Worten, und der Begriff des Veda ist, dass, – beim Vorhandensein eines Gegenstandes, welcher nicht durch einen, von Worten verschiedenen Beweis aufzufassen ist, – das Wort ein Beweis ist, welcher nicht durch das Wissen der durch das Wort entstehenden Sätze entsteht, oder auch irgend eines, des Rich, Yajus, Sâma, Atharva. V.
2. Die Namengebung, als eine Wirkung, in dem Brâhmaṇa, einem besonderen Theile des Veda, ist ein Beweis für den Urheber, ein Beweis für das Wissen des Namengebers, um die Meinungen der Namen, so wie im Leben das Geben von Namen wie Lambakarna (Elephant) ein Beweis für das Wissen des Namengebers in Bezug auf den Sinn eines solchen Namens ist. V.
3. Die Vorschrift des Gebens, wie z.B. »in der Nacht des Neumondes soll man den Vorvätern geben«, hängt ab von dem Wissen, dass die Gabe ein Mittel zur Erlangung des Begehrten ist. U.
[383] 4. Wenn auch dies Alles im ersten Sûtra eingeschlossen ist, so wird es doch angeführt, um einige Verdienste zu zeigen. V.
5. »Weil die Eigenschaften«, die Verdienste und Vergehen, »in einer Seele, nicht Ursache sind«, nämlich der Frucht, wie des Himmels u.s.w., in einer anderen Seele, desshalb, – so muss man das Ende des Sûtra durch den Text des Jaimini ergänzen, – »gehört die von dem Çâstra erklärte Frucht dem Vollzieher an«; denn ohne diese Ergänzung findet kein Zusammenhang Statt. V.
6. Die Frucht in der Form des Verdienstes, erfolgt aus Handlungen, dem Çrâddha u.s.w., welche vollständig ausgeführt sind, nicht bei anderen. Um dies einzuschärfen, wird gesagt: »Dies«, die Frucht eines vollständigen Çrâddha u.s.w., »findet nicht Statt beim Essen eines Unwürdigen«, eines unwürdigen eingeladenen Brahmanen, weil die Handlung nicht nach der Regel vollzogen ist. V.
7. Unter Feindseligkeit sind überhaupt verbotene Handlungen zu verstehen. Demnach heisst ein Brahmane, welcher verbotenen Handlungen ergeben ist, ein Unwürdiger.
8. Wenn nun ein Çrâddha u.s.w. durch einen unwürdigen Brahmanen vollzogen ist, was soll man dann thun? Die Antwort darauf giebt das gegenwärtige Sûtra. V.
9. U.u.V. erklären das Aneignen als Annahme von Geschenken, der Verfasser der Vritti dagegen nimmt an, das Sûtra solle andeuten, dass zur Zeit von Lebensgefahr auch Diebstahl zur Pflicht werde.
10. Bei Gegnern, welche zu tödten bereit sind. V.