Siebzehntes Kapitel.

[75] 1. Nun das Furchenopfer.

2. Wann er auch opfern mag, sei es zur Zeit des Reises oder der Gerste, so koche er eine daraus bestehende Topfspeise.[75]

3. Nach Belieben kann auch einer, der sonst ein Opfer vollzieht156, eine Topfspeise von einem von beiden, Reis oder Gerste, kochen.

4. Da dies früher157 vorgeschrieben ist, so ist darüber kein Zweifel.

5. Eine Ausschliessung (eines der beiden) findet statt, wenn die Unmöglichkeit (es anzuwenden) vorhanden ist.

6. Im Osten des Feldes oder im Norden, an einem reinen Platze, der gepflügt ist,158 (findet das Opfer statt) ohne der Frucht zu schaden.

7. Oder im Dorfe, weil dort beides vereinigt ist159, und kein Hinderniss stattfindet.

8. Wo er kochen will, dort auf dem bestrichenen, aufgeworfenen und besprengten Boden legt er das Feuer nieder, streuet Gras mit den Halmen eines der beiden Getreide vermischt herum und nachdem er die beiden Buttertheile geopfert, opfert er (folgende fünf) Butterspenden:

9. »Für welchen160 die Erde, der Himmel, die Zwischengegenden, die Gegenden mit Glanz erfüllt sind, den Indra rufe ich hier an; segensreich seien uns (seine) Waffen161. Svâhâ! – Was mir irgend erwünscht ist in dieser Handlung,[76] o Vṛĭtratödter, das alles werde mir zu Theil, indem ich hundert Jahre lebe. Svâhâ! – Ueberfluss, Macht, Land, Regen, Güte, Vortrefflichkeit, Glück schütze die Menschen hier. Svâhâ! – In deren Sein das Gedeihen der vedischen und weltlichen Handlungen ist, Indra's Gattin rufe ich an, Sîtâ (die Furche); sie sei mir stets zur Seite162 in jeder Handlung. Svâhâ! – Die reich an Pferden, Rindern, süsser Rede unermüdet die Lebenden schützt, die Tennebekränzte Urvarâ (Saatfeld) rufe ich an in dieser Handlung, die Feste; sie sei mir stets zur Seite. Svâhâ!«

10. Dann opfert er163 von der Topfspeise: »der Sîtâ, der Yajâ, der Çamâ, der Bhûti.«

11. Nach einigen erfolgt das Hingeben (der Spenden) bei dem Hersagen der Sprüche.

12. Da aber die Çruti164 sagt: »Das Hingeben erfolgt bei der Svâhâ«, so gilt jenes nicht.

13. Auf dem vom Streuen übrigen Kuça bringt er den Beschützern der Furche die Gabe, indem er spricht: »Welche dir im Osten sitzen, mit schönen Bogen und mit Köchern, die schützen dich im Osten, nicht sorglos, nicht weichend. Verneigung mache ich ihnen, diese Gabe bringe ich ihnen.«

14. Dann im Süden165: »Welche nicht blinzelnd, gepanzert sitzen, die schützen dich im Süden, nicht sorglos, nicht weichend. Verneigung mache ich ihnen, diese Gabe bringe ich ihnen.«

15. Dann im Westen: »Die kräftigen, die vorzüglichen, Macht, Land, die Ferse, Çunankuri, die schützen dich im[77] Westen, nicht sorglos, nicht weichend. Verneigung mache ich ihnen, diese Gabe bringe ich ihnen.«

16. Dann im Norden: »Die furchtbaren, windähnlichen in Schnelle, die schützen dich im Norden, im Felde, auf der Tenne, im Hause, auf dem Wege, nicht sorglos, nicht weichend. Verneigung mache ich ihnen, diese Gabe bringe ich ihnen.«

17. Von einer anderen als der (für dieses Opfer) bestimmten Speise und mit der noch übrigen Butter vollzieht er eine Gabenhandlung wie vorher.166

18. Die Frauen sollen dazu opfern167, weil es so hergebracht ist.

19. Wenn die Handlung vollendet ist, speise er die Brâhmaṇâs.

156

z.B. die Opfer zu Anfang der Monatshälften u.a. Jr. Rk.

157

Da schon oben, Kâty. Çr. 1, 9, 1, vorgeschrieben ist, dass zur Opferspeise entweder Reis oder Gerste genommen werden soll, so hat der Opfernde stets die Wahl.

158

Jr. hat: »nicht gepflügt«, aber Rk.: sîreṇa vilikhite.

159

Nach Kp. Vp. soll nämlich auch im Dorfe der Opferplatz zuerst gepflügt werden.

160

Zu dessen Dienst oder Verehrung. Jr.

161

Blitz und Donner. Jr.

162

Statt anapâyinî »nicht von mir weichend« liest Jr. annapâyinî »Speiseschützerin«. S. krit. Anm.

163

Vier Spenden. Jr.

164

Es ist wohl Kâty. Çr. 1, 2, 7 gemeint; ich weiss nicht, ob die Vorschrift auch im Brâhmaṇa steht.

165

Der Text ist hier wohl nicht in Ordnung, lautet aber in allen Handschriften und in den Paddhatis gleich.

166

Wie bei der Bespannung des Pfluges, also an Indra, Parjanya u.s.w. Jr. S. 2, 13, 2.

167

Die Gabenhandlung vollziehen. Jr. Kp.

Quelle:
Indische Hausregeln. In: Abhandlungen der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft, Band 6. Leipzig 1878, S. 75-78.
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