1. Kapitel

Die Regierung im allgemeinen

[89] Ich mache den Leser im voraus darauf aufmerksam, daß dieses Kapitel mit Bedacht gelesen sein will, und daß mir die Kunst abgeht, mich Leuten, die es an Aufmerksamkeit fehlen lassen, verständlich zu machen.

Jede freie Handlung hat zwei Ursachen, die zu ihrer Hervorbringung zusammenwirken, eine geistige, und zwar den Willen, der den Beschluß dazu faßt, und eine physische, nämlich die Kraft, die sie zur Ausführung bringt. Um zu einem Gegenstande hinzugehen, muß ich erstens gehen wollen; zweitens müssen mich die Füße zu ihm tragen. Ob ein Gelähmter laufen will oder ein flinker Mann es nicht will, sie werden beide an ihrer Stelle bleiben. Der politische Körper hat die gleichen bewegenden Kräfte: man unterscheidet in ihm ebenfalls Kraft und Willen, letzteren unter dem Namen der gesetzgebenden Gewalt, erstere unter dem Namen der vollziehenden Gewalt. Ohne ihr Zusammenwirken geschieht oder darf wenigstens in ihm nichts geschehen.

Wie wir einsahen, gehört die gesetzgebende Gewalt dem Volke und kann nur ihm gehören. Aus den vorher dargetanen Grundsätzen läßt sich dagegen leicht ersehen, daß der Gesamtheit als Gesetzgeberin oder Oberherrin nicht auch die vollziehende Gewalt gehören darf, weil diese nur mit einzelnen Rechtsgeschäften zu tun hat, die außerhalb des Geschäftskreises des Gesetzes und mithin[89] auch des Staatsoberhauptes liegen, von dem nichts als Gesetze ausgehen können.

Der Staatsgewalt ist folglich ein eigener Agent nötig, der sie zusammenfaßt und nach der Anleitung des allgemeinen Willens in Tätigkeit setzt, der die Verbindung zwischen dem Staate und dem Oberhaupte herstellt, der in der Person des Staates gewissermaßen dasselbe verrichtet, was die Verbindung der Seele und des Körpers in dem Menschen hervorruft. Im Staate ist dies die Vernunft der Regierung, die fälschlicherweise gar oft mit dem Oberhaupte verwechselt wird, obgleich sie nur dessen Werkzeug ist.

Was ist denn nun die Regierung? Ein vermittelnder Körper, der zwischen den Untertanen und dem Staatsoberhaupte zu ihrer gegenseitigen Verbindung eingesetzt und mit der Vollziehung der Gesetze und der Aufrechterhaltung der bürgerlichen wie der politischen Freiheit betraut ist.

Die Glieder dieses Körpers heißen Obrigkeiten oder Könige, das heißt Herrscher, und der ganze Körper führt den Mann Fürst. Demnach haben diejenigen, die behaupten, daß der Akt, durch den sich ein Volk seinen Häuptern unterwirft, kein Vertrag sei, durchaus Recht. Es ist lediglich ein Auftrag, ein Amt, in dem einfache Beamte des Staatsoberhauptes in seinem Namen die Macht ausüben, die er ihnen übertragen hat, und die er, sobald es ihm gefällt, beschränken, abändern und ganz zurücknehmen kann. Da die Veräußerung eines solchen Rechtes mit der Natur des Gesellschaftskörpers unvereinbar ist, so widerspricht sie dem Zwecke der Verbindung.

Als Regierung oder höchste Verwaltung bezeichne ich also die rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt, und Fürst oder Obrigkeit nenne ich den Mann oder die Behörde, die mit dieser Verwaltung beauftragt ist.

In der Regierung befinden sich nun die vermittelnden Kräfte, deren Beziehungen das Verhältnis des Ganzen zum Ganzen, des Staatsoberhauptes zum Staat bilden.[90] Dieses letztere Verhältnis kann man als das der beiden äußersten Glieder einer stetigen Proportion zueinander darstellen, deren mittlere Proportionale die Regierung ist. Die Regierung erhält vom Staatsoberhaupte die Befehle, die sie dem Volke gibt, und damit der Staat im Gleichgewicht bleibt, muß, alles in allem berechnet, zwischen dem Produkte oder der Macht der Regierung mit sich selbst und dem Produkte oder der Macht der Bürger, die einerseits Staatsoberhaupt und andererseits Untertanen sind, Gleichheit stattfinden.

Noch mehr, man vermag keines dieser drei Glieder zu ändern, ohne sofort das Verhältnis aufzulösen. Wenn das Staatsoberhaupt regieren oder die Obrigkeit Gesetze geben will oder die Untertanen den Gehorsam verweigern, so folgt in der Regel Aufruhr. Macht und Wille handeln nicht mehr im Einklang, und der aufgelöste Staat wird auf diese Weise eine Beute des Despotismus oder der Anarchie. Kurz, wie es in jedem Verhältnis nur eine mittlere Proportionale gibt, so gibt es auch in einem Staate nur eine gute Regierung; da indessen tausenderlei Ereignisse die Verhältnisse eines Volkes ändern können, so können verschiedene Regierungen nicht nur für verschiedene Völker, sondern auch für dasselbe Volk in verschiedenen Zeiten tauglich und nützlich sein.

Um von den verschiedenen Verhältnissen, die zwischen den äußeren Gliedern stattfinden können, eine einigermaßen deutliche Vorstellung zu geben, will ich die Volkszahl zum Beispiel nehmen, da sie ein am leichtesten auszudrückendes Verhältnis bildet.

Nehmen wir an, daß der Staat aus zehntausend Bürgern bestehe. Das Staatsoberhaupt kann nur in der Gesamtheit und im ganzen betrachtet werden; jeder einzelne kommt dagegen als Untertan für sich allein in Betracht. Demnach verhält sich das Staatsoberhaupt zum Untertan wie zehntausend zu einem, das heißt, jedes Glied des Staates besitzt nur den zehntausendsten Teil der oberherrlichen[91] Gewalt, obgleich er ihr gänzlich unterworfen ist. Gesetzt den Fall, das Volk bestehe aus hunderttausend Bürgern, so ändert sich die Stellung der Untertanen dadurch nicht, und jeder trägt in gleicher Weise die ganze Herrschaft der Gesetze, während seine auf den hunderttausendsten Teil zurückgeführte Stimme bei der Abfassung der Gesetze einen zehnmal geringeren Einfluß ausübt. Während nun der Untertanen stets eins bleibt, nimmt das Verhältnis des Staatsoberhauptes mit der wachsenden Anzahl der Staatsbürger zu. Hieraus folgt, daß die Freiheit mit der Vergrößerung des Staates stetig abnimmt.

Wenn ich sage, das Verhältnis nehme zu, so verstehe ich darunter, daß es sich von der Gleichheit entfernt. Je größer also das Verhältnis im mathematischen Sinne ist, desto kleiner ist es im gewöhnlichen. Im ersteren Sinne wird das Verhältnis der Zahl nach betrachtet und mit Hilfe des Exponenten gemessen, im letzteren seiner Identität nach betrachtet und seiner Ähnlichkeit nach veranschlagt.

Je weniger nun der Wille der einzelnen mit dem allgemeinen, das heißt, je weniger die Sitten mit den Gesetzen übereinstimmen, desto mehr muß hemmende Kraft zunehmen. Eine Regierung muß deshalb, will sie anders gut sein, mit der wachsenden Volkszahl immer stärker werden.

Da andererseits die Vergrößerung des Staates den Trägern der Staatsgewalt mehr Versuchungen und Mittel gibt, ihre Macht zu mißbrauchen, so muß die Regierung größere Gewalt bekommen, das Volk in Schranken, und der Fürst seinerseits ebenfalls, um die Regierung im Zaume zu halten. Ich spreche hier nicht von einer unumschränkten Gewalt, sondern von der relativen Gewalt der verschiedenen Teile des Staates.

Aus diesem doppelten Verhältnisse ergibt sich, daß die stetige Proportion zwischen dem Staatsoberhaupte, Fürsten und Volke nicht etwa eine willkürliche Idee ist, sondern eine notwendige Folge der Natur des politischen Körpers.[92] Ferner folgt daraus: da eines der äußeren Glieder, und zwar das Volk als Untertan unveränderlich ist und durch die Einheit dargestellt wird, so muß, so oft das doppelte Verhältnis zu- oder abnimmt, auch das einfache in gleicher Weise zu-oder abnehmen, und folglich das mittlere Glied verändert werden. Dies beweist, daß es keine an sich vorzügliche und unbedingt gute Regierungsverfassung gibt, sondern daß es ebenso viele ihrem Wesen nach verschiedene Regierungen geben kann wie ihrer Größe nach verschiedene Staaten.

Wollte man dieses System ins Lächerliche ziehen und sagen, daß man, um diese mittlere Proportionale zu finden und den Regierungskörper zu bilden, nach meiner Beweisführung nur die Quadratwurzel aus der Volkszahl zu ziehen brauche, so würde ich erwidern, daß ich die Zahl nur als Beispiel anwende; daß sich die Verhältnisse, von denen ich rede, nicht allein nach der Zahl der Menschen berechnen lassen, sondern auch im allgemeinen nach der Summe der Tätigkeit, die sich aus der Menge der Ursachen ergibt; daß ich übrigens, wenn ich auch, um mich kürzer auszudrücken, einen Augenblick lang der Mathematik einige Ausdrücke entlehne, trotzdem sehr wohl weiß, daß bei geistigen Größen keine mathematische Bestimmtheit stattfindet.

Die Regierung ist im kleinen, was der politische Körper, der sie in sich schließt, im großen ist: eine geistige, mit gewissen Fähigkeiten ausgestattete Person, tätig wie das Staatsoberhaupt, leidend wie der Staat und fähig, sich in andere ähnliche Verhältnisse zerlegen zu lassen. In dem Moment entsteht eine neue Proportion und in dieser immer wieder eine andere, je nach der Reihenfolge der Zerlegungen, bis man schließlich zu einem unteilbaren Mittelgliede gelangt, das heißt zu einem einzigen Oberhaupte oder zu einer höchsten Behörde, die man sich inmitten dieser Progression wie die Einheit zwischen der Reihe der Brüche und der der Zahlen vorstellen kann.[93]

Um uns nicht durch Vervielfältigung der Ausdrücke zu verwirren, wollen wir uns damit begnügen, die Regierung als einen neuen Körper im Staate zu betrachten, der vom Volke wie vom Staatsoberhaupte unterschieden und der Vermittler zwischen beiden ist.

Zwischen diesen beiden Körpern besteht der wesentliche Unterschied, daß der Staat durch sich selbst und die Regierung lediglich durch das Staatsoberhaupt existiert. Mithin ist der herrschende Wille des Fürsten nichts anderes oder soll wenigstens nichts anderes sein als der allgemeine Wille oder das Gesetz; seine Gewalt ist nur die in ihm vereinte Staatsgewalt; sobald er aus eigener Kraft irgendeinen willkürlichen und unabhängigen Akt vornehmen will, beginnt das Band des Ganzen sich zu lockern. Träte endlich der Fall ein, daß der Fürst einen besonderen Willen hätte, der tätiger als der des Staatsoberhauptes wäre, und er die in seinen Händen ruhende Staatsgewalt anwendete, um diesem besonderen Willen Gehorsam zu verschaffen, so daß man gleichsam zwei Oberhäupter hätte, eins dem Rechte und das andere der Tat nach, so würde sofort die gesellschaftliche Vereinigung auf gehoben und der politische Körper aufgelöst sein.

Damit der Regierungskörper indessen wirkliches Dasein und Leben erhalte, das ihn vom Staatskörper unterscheidet; damit alle seine Glieder in Übereinstimmung wirken und dem Zwecke entsprechen können, für den er bestimmt ist, hat er ein besonderes Ich nötig, ein seinen Gliedern gemeinschaftliches Gefühl der Zusammengehörigkeit, eine eigentümliche auf seine Erhaltung gerichtete Kraft und einen ebensolchen Willen. Dieses besondere Dasein setzt Zusammenkünfte, Beratungen, das Vermögen zu erwägen und Beschlüsse zu fassen, sowie Rechte, Rechtsansprüche und Privilegien voraus, die dem Fürsten ausschließlich zustehen und den Stand der Obrigkeit um so ehrenvoller machen, je größere Mühe mit ihm verbunden ist. Die Schwierigkeit beruht darauf, dieses untergeordnete[94] Ganze in dem Staatsganzen dergestalt zu ordnen, daß es die allgemeine Verfassung nicht durch Befestigung seiner eigenen ändern, daß es stets die zu seiner eigenen Erhaltung bestimmte besondere Gewalt von der Staatsgewalt, die zur Erhaltung des Staates dienen soll, unterscheide; kurz, daß es beständig bereit sei, die Regierung dem Volke und nicht das Volk der Regierung aufzuopfern.

Obgleich übrigens der künstliche Körper der Regierung das Werk eines andern künstlichen Körpers ist und gewissermaßen nur ein geliehenes und untergeordnetes Leben besitzt, so kann sie trotzdem mit mehr oder weniger Kraft und Geschwindigkeit handeln und sich sozusagen einer stärkeren oder schwächeren Gesundheit erfreuen. Endlich kann sie, ohne sich geradezu von dem Zwecke ihrer Einsetzung zu entfernen, je nach der Art ihrer Verfassung mehr oder weniger davon abweichen.

Aus allen diesen Verschiedenheiten gehen nur die verschiedenen Verhältnisse hervor, die zwischen der Regierung und dem Staatskörper bestehen müssen je nach den zufälligen und besonderen Beziehungen, infolge deren dieser Staat in unaufhörlicher Umwandlung begriffen ist. Denn oft wird die an sich beste Regierung die fehlerhafteste sein, wenn ihre Verhältnisse nicht nach den Mängeln des politischen Körpers, dem sie angehört, abgeändert werden.

Quelle:
ean-Jacques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes. Leipzig [o.J.], S. 89-95.
Lizenz:
Ausgewählte Ausgaben von
Der Gesellschaftsvertrag
Universal-Bibliothek Nr. 1769: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts
Du contrat social / Vom Gesellschaftsvertrag: Französisch/Deutsch
Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts
Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts (insel taschenbuch)
Vom Gesellschaftsvertrag: oder Prinzipien des Staatsrechts (suhrkamp studienbibliothek)

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