[128] In dem Augenblicke, wo das Volk als oberherrlicher Körper gesetzmäßig versammelt ist, ruht jegliche Befehlshabergewalt der Regierung, ist die vollziehende Gewalt aufgehoben und die Person des geringsten Bürgers ebenso heilig und unverletzlich wie die des höchsten Staatsbeamten, weil in der Anwesenheit des Vertretenen es keine Vertreter mehr gibt. Die meisten Unruhen, die zu Rom in den Komitien entstanden, rührten von der Unkenntnis oder Vernachlässigung dieses Grundsatzes her. Damals waren die Konsuln nur die Leiter der Volksversammlungen, die Tribunen bloße Sprecher und der Senat gar nichts.
Die Zwischenzeiten dieser Gewalteinstellung, in denen der Fürst einen wirklichen Oberherrn anerkennt oder wenigstens anerkennen sollte, sind ihm stets schrecklich gewesen; und diese Volksversammlungen, die den Schutz des politischen Körpers und den Zügel der Regierung[128] bilden, sind stets den Oberhäuptern ein Greuel gewesen. Auch lassen sie es weder an Bemühungen noch Einwänden, weder an Schwierigkeiten noch Versprechungen fehlen, um sie den Staatsbürgern zu verleiden. Sind letztere geizig, feige, verzagt, lieben sie mehr die Ruhe als die Freiheit, so halten sie es gegen die immer neuen Anstrengungen der Regierung nicht lange aus. Bei der unaufhörlichen Steigerung ihres Widerstrebens verschwindet schließlich die oberherrliche Gewalt vollkommen, und die meisten Gemeinwesen verfallen auf diese Weise und gehen vor der Zeit zugrunde.
Zwischen der oberherrlichen Gewalt und der unumschränkten Regierung taucht bisweilen noch eine Mittelmacht auf, die einer näheren Erwähnung bedarf.
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Der Gesellschaftsvertrag
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