18. Kapitel

Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen

[137] Zur Bestätigung der im sechzehnten Kapitel aufgestellten Behauptungen geht aus diesen Erläuterungen klar hervor, daß der Akt der Regierungseinsetzung kein Vertrag, sondern ein Gesetz ist, daß die Träger der vollziehenden Gewalt nicht die Herren, sondern die Diener des Volkes sind, die es, sobald es ihm beliebt, ein- und absetzen kann; daß es sich also in bezug auf sie nicht um den Abschluß eines Vertrages, sondern nur um Gehorchen handelt, und daß sie durch Übernahme der ihnen vom Staate übertragenen Geschäfte nur ihre Pflicht als Bürger erfüllen, ohne irgendwie berechtigt zu sein, über die Bedingungen zu streiten.

Sollte es also geschehen, daß das Volk eine erbliche Regierung, sei es eine monarchische in einer einzigen Familie, oder eine aristokratische in einer Klasse der Staatsbürger einführte, so übernimmt es dadurch keinerlei Verpflichtung, es gibt der Verwaltung nur eine vorläufige Form, bis es ihm beliebt, eine andere einzurichten.

Dergleichen Veränderungen sind allerdings stets gefährlich, und an der einmal bestehenden Regierungsform sollte niemals gerüttelt werden, bis sie mit dem Gemeinwohl unvereinbar wird. Diese Vorsicht ist indessen nur eine Regel der Staatsklugheit und keineswegs eine Vorschrift des Rechtes, und der Staat ist ebensowenig verpflichtet, seinen Oberhäuptern die staatsbürgerliche Gewalt zu lassen, wie seinen Feldherren die Kriegsmacht.

Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß man in einem solchen Falle nicht sorgfältig genug alle gebotenen Förmlichkeiten beobachten kann, um den Unterschied zwischen einer ordnungsmäßigen, gesetzlichen Handlung und einer aufrührerischen Empörung, zwischen dem Willen eines ganzen Volkes und dem Geschrei einer Partei hervorzuheben.[137] Hier namentlich darf man der widerwärtigen Sache nicht mehr einräumen, als was man ihr nach der ganzen Strenge des Rechtes nicht versagen kann, und eben aus dieser unerläßlichen Pflicht schöpft der Fürst einen wesentlichen Vorteil, um seine Gewalt auch wider den Willen des Volkes zu behaupten, ohne daß man sie für eine Usurpation ausgeben könnte; denn unter dem Anscheine, nur von seinen Rechten Gebrauch zu machen, wird es ihm sehr leicht, sie auszudehnen, und unter dem Vorwande der öffentlichen Ruhe die zur Wiederherstellung der guten Ordnung anberaumten Versammlungen zu verhindern. Er legt ein Stillschweigen, das er zu brechen verwehrt, zu seinem Vorteile aus oder benutzt Unregelmäßigkeiten, zu denen er selbst die Veranlassung gegeben, um das Schweigen der Furcht für Einwilligung erklären und die strafen zu können, die zu reden wagen. Auf diese Weise versuchten die Dezemvirn, die zunächst nur auf ein Jahr erwählt und später für das nächste bestätigt worden waren, ihre Gewalt dadurch für immer zu behalten, daß sie den Komitien nicht mehr gestatteten, sich zu versammeln; und durch das gleiche leichte Mittel reißen alle einmal mit der öffentlichen Gewalt betrauten Regierungen die oberherrliche Gewalt früher oder später an sich.

Die von mir oben erwähnten regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen sind am besten geeignet, diesem Unglück vorzubeugen oder es doch zu verzögern, zumal wenn es nicht erst einer förmlichen Berufung dazu bedarf; denn alsdann vermag sie der Fürst nicht zu verhindern, ohne sich offenbar für einen Gesetzesübertreter und Staatsfeind zu erklären.

Diese Versammlungen, die lediglich die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, müssen regelmäßig durch zwei Anträge eingeleitet werden, die nie weggelassen werden dürften und getrennt voneinander zur Abstimmung kommen müßten:[138]

Erstens: Ist das Staatsoberhaupt damit einverstanden, die gegenwärtige Regierungsform beizubehalten?

Zweitens: Ist das Volk damit einverstanden, die Verwaltung den bisher damit Betrauten auch fernerhin zu lassen?

Hier setze ich voraus, was ich übrigens bewiesen zu haben glaube, daß es im Staate kein Grundgesetz gibt, das nicht, sogar mit Einschluß des Gesellschaftsvertrages, widerrufen werden könnte; denn versammelten sich alle Bürger, um diesen Vertrag einstimmig aufzuheben, so wäre diese Aufhebung unzweifelhaft doch völlig gesetzmäßig. Grotius erklärt sogar unbedenklich, daß jeder dem Staate, dessen Glied er ist, entsagen und unter Auswanderung aus dem Lande seine natürliche Freiheit wie sein Vermögen zurücknehmen könne. Ungereimt würde es nun sein, wenn die Gesamtheit aller Bürger das nicht tun dürfte, wozu jeder einzelne berechtigt ist.

Quelle:
ean-Jacques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes. Leipzig [o.J.], S. 137-139.
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Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts
Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts (insel taschenbuch)
Vom Gesellschaftsvertrag: oder Prinzipien des Staatsrechts (suhrkamp studienbibliothek)