7. Kapitel

Gemischte Regierungsformen

[112] Eine wirklich einfache Regierung gibt es eigentlich nicht. Ein einziges Oberhaupt muß untergeordnete Beamte, und eine Volksregierung ein Oberhaupt haben. In der Verteilung der vollziehenden Gewalt gibt es deshalb stets eine Abstufung von der größeren Anzahl zur kleineren, nur mit dem Unterschiede, daß bald die größere von der kleineren und bald die kleinere von der größeren abhängt.

Bisweilen ist die Teilung gleich, sei es nun dadurch, daß die wesentlichen Bestandteile wie in der englischen Regierung in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, oder dadurch, daß wie in Polen die Macht jedes Teiles zwar unabhängig, aber nicht in vollkommenen Maße ist. Letztere Form ist schlecht, weil es der Regierung dann an Einheit fehlt und der Staat der festen Verbindung ermangelt.

Welche Regierung ist nun besser, die einfache oder gemischte? Diese Frage ist unter den Politikern von jeher eine sehr erregte gewesen; sie muß auf dieselbe Weise beantwortet[112] werden, wie sich es früher bei der Frage über die Regierungsformen getan habe.

Die einfache Regierung ist schon um ihrer bloßen Einfachheit willen an und für sich die beste. Wenn aber die vollziehende Gewalt nicht genug von der gesetzgebenden abhängig ist, das heißt, wenn zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupte eine größere Übereinstimmung herrscht als zwischen dem Volke und dem Fürsten, so muß man diesem Mißverhältnisse durch Teilung der Regierung abhelfen, denn alsdann behalten zwar alle ihre Teile noch immer dieselbe Gewalt über die Untertanen, werden aber sämtlich durch die Teilung dem Staatsoberhaupte gegenüber schwächer.

Ferner läßt sich diesem Übelstande dadurch vorbeugen, daß man Zwischenbehörden einsetzt, die bei völliger Beibehaltung einer einheitlichen Regierung lediglich dazu dienen, die beiden Gewalten im Gleichgewichte zu halten und ihre gegenseitigen Rechte ungeschmälert zu lassen. Alsdann ist die Regierung nicht gemischt, sondern eine gemäßigte Regierung.

Auf ähnliche Weise kann ein Übelstand entgegengesetzter Natur beseitigt werden, indem man bei zu großer Schlaffheit der Regierung Tribunale errichtet, um sie fester zusammenzufassen; dies geschieht in allen Demokratien. Im ersteren Falle teilt man die Regierung, um sie zu schwächen, im letzteren, um sie zu stärken, denn die höchsten Grade der Stärke wie der Schwäche kommen bei der einfachen Regierungsform in gleicher Weise vor, während die gemischten Formen eine mittlere Stärke gewähren.

Quelle:
ean-Jacques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes. Leipzig [o.J.], S. 112-113.
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Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts
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