[31] Aberriren (v. lat.), abirren, abweichen; davon Aberration, Abirrung, Abweichung, bes. Aberration des Lichts, s. Abirrung; Aberratio delicti, die aus einer dolosen, rechtswidrigen Handlung entspringende, von dem Zwecke ganz abweichende Folge der Handlung, z.B. Verübung der Handlung an einem andern, als dem beabsichtigten Objecte, nicht vorhergesehene rechtswidrige Erfolge, außer dem beabsichtigten etc.