[34]Abgeordneter, 1) eine mit einem Auftrag abgeschickte Person, weniger als Abgesandter; bes. 2) (Deputirter), ein von einer Corporation zu einer ständischen Versammlung Bevollmächtigter.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 34.