Amtsmiene

[438] Amtsmiene, 1) bei einer amtlichen Handlung erforderlicher, in Haltung u. Gesichtszügen sich aussprechender Ernst u. Würde, worüber der Sachsenspiegel folgende Vorschriften ertheilt: der Richter soll sehen wie ein grimmiger Leue u. dasitzen mit über einander geschlagenen Beinen; 2) das feierliche Ansehen, das sich Leute bei unwichtigen Sachen geben, um diesen dadurch eine Bedeutung zu verschaffen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 438.
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