[66] Austrag (Rechtsw.), 1) gütlicher A., schiedsrichterliche Entscheidung, s. Austrägalgerichte; 2) in Baiern ein Häuschen auf dem Lande ohne Acker; Besitzer eines solchen Austrägler; 3) so v.w. Leibzucht.
Adelung-1793: Austrag, der
Meyers-1905: Austrag