Begleitscheine

[489] Begleitscheine, in den Zollvereinsstaaten Scheine, welche von den Behörden in der Absicht ausgestellt werden, den richtigen Eingang in den inländischen Bestimmungsort, od. die wirklich erfolgte Ausfuhr außer Landes bei solchen Gegenständen. zu bescheinigen, von welchen entweder die Zollgefälle od. Verbrauchssteuer nach geringeren Sätzen od. gar nicht entrichtet werden, od. denen beim Ausführen ein Zollerlaß od. eine Ausfuhrprämie zu gut kommt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 489.
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