[616] Bergzehnt, 1) Abgabe an den Landesherrn von Zechen, welche Gewerken bauen lassen; besteht in 1/10 der gefundenen edleren Metalle, wozu häufig auch Kupfer gerechnet wird, doch vor Abzug der Kosten. Von Zechen, die noch Zubuße nöthig od. den Verlag noch nicht erstattet haben, wird in einigen Ländern, z.B. im Königreiche Sachsen, nur der halbe Zehnt gegeben. Er wird von besonderen Angestellten, Zehntnern, erhoben u. an den Oberzehntner entrichtet, der ihn an den Fiscus abliefert. Der Beamte, welcher die B-en in das Gegenbuch gegenschreibt, heißt Zehntgegenschreiber, das ganze, die B-en beaufsichtigende Amt Zehntamt, der Actuarius dabei Zehntschreiber. Häufig ist er zwischen dem Landesherrn u. dem Grundherrn, auf dessen Grund u. Boden sich die Grubengebäude befinden, getheilt, auch sind dem Letzteren oft manche Fossilien ganz überlassen. Der B. unterscheidet sich übrigens dadurch von anderen Zehnten, daß er, wegen der großen Baukosten bei Bergwerken, nicht vom Bruttoertrag, sondern immer erst dann gegeben wird, wenn wirkliche Ausbeute vorhanden ist. Eben deshalb aber hat auch der Bergherr in der Regel rücksichtlich des Zehntes ein eben solches Unterpfand, wie die öffentlichen Abgaben. Der Zehnt hieß ehedem Frohntheil, in Böhmen Urba, u. der, welcher ihn erhob, Frohner, in Böhmen Urbarer od. Urbürer; 2) 1/10 des Gewinnes von einer Berghalde, welche nochmals durchgearbeitet wird.