[767] Bierzwang, die ausschließende Bierbraugerechtigkeit innerhalb eines gewissen Bezirks; sie ist, wiewohl nicht an u. für sich, doch nicht selten mit einem Bannrecht verbunden, welches innerhalb der sogenannten Bann- od. Biermeile, eine Meile im Umkreis von dem Mittelpunkte der Brauerei aus zu stehen pflegt u. von einem Verbietungsrechte gegen neue Schenkstätten zu unterscheiden ist. Der B. bildete sonst ein besonderes Vorzugsrecht der Städte, von welchem es jedoch in der Regel vielerlei Exemtionen, besonders für adelige u. landesherrliche Güter u. dgl., gab. Neuerdings ist derselbe als mit den jetzigen Ansichten über Gewerbsbetrieb u. den neueren Abgabegesetzen unverträglich fast überall aufgehoben worden.