Billigung

[793] Billigung, die Erkenntniß u. deren Äußerung, daß irgend ein Ereigniß od. eine Handlung den darauf bezüglichen Umständen angemessen od. gemäß sei. Von der B. des Verbrechens s.u. Concursus ad delictum.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 793.
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