[802] Censura ecclesiastĭca (lat.), 1) die geistliche Gewalt, vermöge der ein Bischof Vergehungen gegen die Kirche untersuchen u. bis zur erfolgten Buße bestrafen kann; sie erstreckt sich auf das Interdict, die Suspension u. Excommunication; 2) (Censurgebühren), Geldstrafe, welche derjenige, der eine Weibsperson außerehelich schwängert, an das Pfarramt bezahlen muß.