[489]Courantschulden, kleine, laufende Schulden, die keine Versicherung od. Unterpfand haben; diejenigen, welche dergleichen zu fordern haben, heißen Courantgläubiger u. stehen bei einem Concurs den übrigen Gläubigern nach.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 489.