[340]Drittelgüter, Bauergüter, deren Besitzern die Verpflichtung obliegt, entweder alljährlich 1/3 des Wirthschaftsertrages od. bei Sterbefällen1/3 des Werthes der gesammten Wirthschaft an den Grundherrn abzugeben.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 340.