[416] Durchfahren (Bergw.), 1) bei aufsichtsführendem Personal eine Beaugenscheinigung der Grube in Bezug auf Arbeitspersonal, Maschinen, Zimmerung, Maurerei, Wetterlosung; 2) bei Laien eine Bekanntmachung mit den unterirdischen Bauen u. Maschinenanlagen.