Dwernacht

[431] Dwernacht, nach Einigen ein Zeitraum von 9 Tagen, nach Andern von 2 Wochen. In manchen Gegenden ist dies die Frist zu der Geltendmachung des Retractus gentilitius bei der Veräußerung eines Bauerngutes, wovon diese Güter Dwernachtsgüter genannt sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 431.
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