[542]Eindingen, 1) in den Vertrag mit einschließen; 2) das Gericht (Ding), nach der Hegung anfangen; 3) neuerwählte Schöppen einführen; 4) sich ein od. andingen, den Richter um Erlaubniß bitten, etwas vorzutragen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 542.