[545]Eingepfarrte, die Personen von kirchenlosen Ortschaften, welche in einer benachbarten Kirchortschaft den Gottesdienst besuchen u. die Sacramente empfangen, dagegen aber zum Unterhalt der Kirche u. der Geistlichkeit beitragen müssen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 545.