[262] Fidemiren (v. lat.), beglaubigen, geschieht bei Protokollführungen dadurch, daß, wenn nach beendigter Verhandlung das Protokoll vorgelesen u. als richtig anerkannt worden ist, dieß der verpflichtete Protokollführer am Schlusse ausdrücklich bemerckt u. mit seines Namens Unterschrift bekräftigt.