[795]Güterbestätiger, in Handelsplätzen verpflichtete Personen zur. Aufsicht der ankommenden u. abgehenden Güter; sie sollen die Fuhrleute in Ordnung halten, die Frachtbriefe untersuchen u. das Fuhrlohn berichtigen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 795.