Güterbestätiger

[795] Güterbestätiger, in Handelsplätzen verpflichtete Personen zur. Aufsicht der ankommenden u. abgehenden Güter; sie sollen die Fuhrleute in Ordnung halten, die Frachtbriefe untersuchen u. das Fuhrlohn berichtigen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 795.
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