[57]Gegenpfändung, die Ausübung unerlaubter Selbsthülfe, nach welcher ein Gepfändeter den Pfänder pfändet; nur dann ist sie erlaubt, wenn sie bei einer offenbar ungerechten Pfändung Statt hat.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 57.