[257]Gesammtpacht, wenn Mehrere gemeinschaftlich ein Grundstück pachten u. dasselbe gemeinschaftlich bearbeiten u. benutzen, od. es in einzelne Theile theilen, welche von jedem Theilnehmer bes. bearbeitet werden.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 257.