Glockenlehn

[413] Glockenlehn (Feudum campanarium), ein meist in einer Wohnung u. einzelnen Nutzungen bestehendes Lehn, welches sonst bei manchen Kirchen, z.B. in Bremen, gegen die Verpflichtung verliehen wurde, daß der Belehnte dafür das Läuten der Glocken besorgte. Theils wegen dieser besonderen, mit eigentlichem Lehndienst nicht verwandten Verpflichtung, theils wegen der dabei mangelnden Lehnserbfolge gehört das G. nur zu den uneigentlichen Lehen (s.u. Lehn). Nicht zu verwechseln mit dem G. ist das Lehn, mit welchem die bloße Vergebung[413] des Glöcknerdienstes verbunden ist, wie solche auch bei manchen Kirchen im Mittelalter vorkamen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 413-414.
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