[446] Hofgewer, das seinem Umfang nach gewöhnlich durch Landesgesetze näher bestimmte Gutsinventarium, welches bei dem bäuerlichen Colonatverhältniß die von dem Colonatgut abtretende Familie dem Colonatherrn od. dem in die Erbleihe Succedirenden entweder ganz umsonst, od. doch gegen eine meist sehr gering angeschlagene Entschädigung, zu gewähren bat, während der Überschuß als freies Allodialgut dem Colonen zufällt.