[925] Inquilīnus (lat.), 1) Einwohner eines Orts ohne Eigenthumsrecht, od. ohne Bürgerrecht; 2) Miethmann, Hausgenoß; daher Inquilinat, das[925] Rechtsverhältniß der Hausgenossen. Inquilinensteuer, so v.w. Hausgenossensteuer; 3) (Bot.), einheimisch geworden, eingebürgert.