Irrlehn

[69] Irrlehn (unbenanntes Geding), wenn eine allgemeine Lehnsexpectanz (Expectativa generalis) ertheilt ist, so daß das zuerst vacant werdende Lehn in Lehn gegeben wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 69.
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