Kai [1]

[221] Kai, 1) Mauer (Kaimauer) aus Werkstücken an See- od. Flußufern, welche dieselben gegen Beschädigung der Wellen schützt, die Annäherung der Fahrzeuge erleichtert u. einen Weg längs der Ufer bildet; sie sind nach der Wasserseite zu entweder lothrecht od. etwas (1/8 od. 1/10) abgeböscht; 2) das ganze Ufer längs des Flusses od. Meeres, so weit es mit einer solchen Mauer versehen ist; 3) bei Häfen ein besonderer Platz, wo die einzuschiffenden od. ausgeladenen Waaren aufgestellt werden, wofür das Kaigeld, Kaizoll, Kaigebühr entrichtet wird. Über diesen Platz, auch über den ganzen Hafen, hat der Kaimeister die polizeiliche Aufsicht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 221.
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