[815]Kriegscommissär, ein Beamter der Armee- od. Kriegsverwaltung eines Staates; die Behörde, zu welcher ein solcher Beamter gehört, ist das Kriegscommissariat (Intendantur), welches sich mit Beschaffung u. Verwendung alles Kriegsbedarfs befaßt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 815.