[78]Landerben, diejenigen Erben, welche nur in die Allodialgüter eines Verstorbenen succediren, dagegen von der Erbfolge in die Lehngüter ausgeschlossen sind; im Gegensatz von Lehnerben.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 78.