[83]Landlosung, diejenige Art des Näher- od. Retractsrechts (s.d.), welche jedem Inländer bei Veräußerung eines Gutes an einen Ausländer so zusteht, daß er gegen Ersatz des Kaufpreises die Sache von diesem an sich ziehen darf.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 83.