Quadruplik

[733] Quadruplik (v. lat.), im Verfahren eines ordentlichen Civilprocesses die Entgegnung des Beklagten auf die Triplik des Klägers, od. der vierte u., in der Regel, letzte Satz, mit welchem das Verfahren beschlossen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 733.
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