Rathschluß

[834] Rathschluß, 1) ein nach gehöriger Überlegung od. gepflogner Berathung gefaßter Entschluß; 2) ein einzelner Gegenstand des göttlichen Willens.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 834.
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