Schlußzettel

[306] Schlußzettel (Schlußnote), das schriftliche Zeugniß, welches der Sensal od. Mäkler (s.d.) über ein durch ihn zu Stande gekommenes Geschäft ausstellt, wodurch dieses gerichtliche Gültigkeit erhält. Bezieht sich der S. auf einen Zeitkauf, so kann er selbst wieder als Gegenstand des Handels dienen u. je nach Chance mit Gewinn od. Verlust verkauft werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 306.
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