[466]Schulrath, 1) die oberste Schulbehörde eines Districts, die eines ganzen Landes heißt Oberschulrath; 2) der zur Aufsicht u. Leitung der Schulangelegenheiten des Landes od. Districte Angestellte; auch 3) Titel für Schuldirectoren.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 466.