[618] Schweißschnur, nach dem Jagdrecht mancher Gegenden eine Schnur von bestimmter Länge; der Jäger darf einen angeschossenen Hirsch in das benachbarte Revier verfolgen, wenn der Abstand zwischen dem Anstande u. dem Anschusse u. der ersten Schweißfährte nicht länger ist als diese Schnur.