[5]Stuhlfrei, so v.w. von einem gewissen Gerichte befreit; daher Stuhlfreie Güter, solche Güter, die nicht der Realgerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichtes über den Bezirk, in welchem sie liegen, unterworfen sind.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 5.