[279] Urbes regĭae (Königliche Städte), in Deutschland die Städte, welche unmittelbar unter dem Kaiser standen u. wenn sie groß waren, durch einen Grafen, wenn klein, durch einen Vogt beaufsichtigt wurden; dagegen U. praefectoriae, die unter kaiserlichen Statthaltern, Bischöfen, Herzögen, Mark- u. Landgrafen etc. standen.
Pierer-1857: Regĭae leges