[478]Verhören, 1) als Richter die Aussage eines Anderen anhören; 2) den Aufenthalt eines Wildes od. Geflügels aus seiner Stimme ausfindig machen; 3) aus Unachtsamkeit nicht od. falsch hören.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 478.