[515] Verschwiegenheit, 1) die Eigenschaft, vermöge deren Jemand Dinge, welche ihm als Geheimniß anvertraut sind, od. deren Bekanntmachung irgend ein Interesse verbietet, andern nicht mittheilt, sondern darüber schweigt. 2) Geheimhaltung durch Schweigen. Vorzüglich ist sie bei Amtsgeschäften, Amtsverschwiegenheit, namentlich in autokratischen Staaten, wo die Staatsgeschäfte weniger öffentlich betrieben werden, als in constitutionellen, nöthig. Die Verletzung der Amtsverschwiegenheit, s.u. Amtsverbrechen F).