[898]Wassergericht, ein zur Entscheidung über die Streitigkeiten wegen Benutzung, Erhaltung etc. gewisser Gewässer niedergesetztes, wenigstens zum Theil aus Baugeschwornen u. vereideten Müllern (Wassergrafen) bestehendes Gericht.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 898.