[875] Niederlagsrecht, das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit (Lagerfrist, in den Zollvereinsstaaten gesetzlich nicht über zwei Jahre) u. gegen eine bestimmte Gebühr (Lagergeld) in einem Packhofe (s.d.) niederzulegen. Das N. wird in den Zollvereinsstaaten gesetzlich nur Kaufleuten, Spediteuren u. Fabrikanten, u. auch diesen nur für solche fremde Waaren bewilligt, von welchen der Durchgangszoll geringer als der Eingangs- od. Ausgangszoll od. als beide zusammen ist, u. welche nicht durch die besondern Packhofsregulative von der Lagerung ausgeschlossen sind.