[282] Aufnahmeschein (certification, receipt; bulletin d'acceptation; bolletino di consegna), Empfangsschein, die Bescheinigung des Frachtführers (der Bahn) über die ihm zur Beförderung übergebenen Güter, die dem Versender ausgehändigt wird; sie besteht dem Inhalte nach in einer Abschrift des Frachtbriefes.
Nach Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ist die Eisenbahn verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplikate desselben zu bescheinigen. Dieses Duplikat hat nicht die Bedeutung des Originalfrachtbriefes und ebensowenig die eines Konnossements (Ladescheins). Bei dem auf Grund des Internationalen Übereinkommens sich abwickelnden Frachtverkehrs ist eine andere Art der Aufnahmsbescheinigung, somit auch die Erteilung eines A. nicht zulässig.[282] A. können somit nur auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften (Betriebsreglements) zur Verwendung kommen. Sie unterscheiden sich von den Frachtbriefduplikaten durch die Form des verwendeten Musters und dadurch, daß sie zur Gänze von Bahnorganen ausgefertigt werden. Sie haben die gleiche Bedeutung wie das Frachtbriefduplikat. Sie dienen dem Absender als Beweis über die Aufgabe des Gutes und als Legitimation bei der Erteilung nachträglicher Verfügungen sowie bei der Erhebung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn.
Nach § 61 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung, bzw. des österreichischen und ungarischen Eisenbahnbetriebsreglements kann bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Frachtbriefduplikats ein A. ausgestellt werden. In Deutschland ist die Regelung der Frage, ob dies geschieht, den Tarifteilen II überlassen. In Österreich und Ungarn bestimmt diesbezüglich der österr.-ung. und bosn.-herz. Eisenbahngütertarif Teil I, A, daß als Güter in ganzen Wagenladungen jene Sendungen betrachtet werden, für die die Frachtberechnung nach dem Wagenladungstarif unter Zugrundelegung eines Gewichtes von mindestens 10000 kg oder, wenn das Ladegewicht des verwendeten Wagens ein geringeres ist, nach diesem, oder unter Zugrundelegung der Ladefläche des ganzen Wagens erfolgt. In allen anderen Fällen werden in Österreich und Ungarn A. ausgestellt. Ferner kann in Deutschland, Österreich und Ungarn gemäß § 61, Abs. 8, EVO. bzw. EBR. die Annahme des Gutes auch in anderer Form, z.B. durch Eintragung in ein Quittungsbuch bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung hat aber nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats.
Bei Verlust des A. (oder Frachtbriefduplikats) wird dem Absender zwar auf sein Verlangen auf Grund der Aufschreibungen der Versandstation ein Zeugnis über die Auflieferung der Sendung aber keine zweite Ausfertigung des A. (oder Frachtbriefduplikats) ausgestellt.
Im Verkehr Deutschlands, Österreichs und Ungarns mit Bulgarien und der Türkei, der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr nicht unterliegt, sondern durch ein besonderes Betriebsreglement geregelt ist, stellen die bulgarischen und türkischen Stationen immer A., die deutschen, österreichischen und ungarischen Stationen immer Frachtbriefduplikate aus.
In Belgien kann der Absender in allen Fällen entweder die Annahmebescheinigung in seinem Register oder die Aushändigung eines Tag und Stunde der Annahme enthaltenden A. verlangen, in dem die Anzahl der Frachtstücke, die Art des Gutes, das Gesamtgewicht, der anzuwendende Tarif, die Bestimmungsstation und gegebenenfalls die Angabe des Interesses an der Lieferung, die Vorschüsse und Nachnahmen aufgeführt sind. In Dänemark werden wohl Frachtbriefduplikate aber keine A. erteilt. Dagegen ist die Annahmebescheinigung in Quittungsbüchern zulässig. In Frankreich hat die Eisenbahn für jede ohne Frachtbrief (bei Aufgabe mit Frachtbrief erhält der Absender ein Frachtbriefexemplar Duplikat) eine Empfangsbescheinigung (A.) auszustellen; der erste Teil davon begleitet die Sendung und wird dem Empfänger ausgeliefert, den zweiten Teil erhält der Absender. Diese Empfangsbescheinigung muß die Natur, das Gewicht und die Bezeichnung der Sendung und, im Falle der Frachtberechnung nach der Ladefläche, die Maße der Ladefläche des benutzten Wagens, ferner den Namen und die Adresse des Empfängers, den Gesamtfrachtbetrag und die Frist, innerhalb der die Beförderung auszuführen ist, enthalten. In Italien übergibt die Versandstation dem Absender den vom Beförderungsantrag (bei Eilgütern »Speditionsnote« [nota di spedizione], bei Frachtgütern »Frachtbrief« [lettera di porto]) abzulösenden Empfangsschein, auf dem sie den Stationsstempel aufdruckt. Dieser Empfangsschein muß ganz von dem Beamten geschrieben sein, der ihn übergibt, sonst entschlägt sich die Verwaltung aller Verantwortlichkeit. Der Frachtvertrag ist mit der Übergabe des Empfangsscheines abgeschlossen. In den Niederlanden ist es dem Absender freigestellt, sofern ihm die nach den besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen erfolgende Ausstellung eigener »A.« nicht genügt, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eines ihm mit der Bezeichnung »Duplikat« abgestempelt zurückgegeben wird. In Rumänien und Rußland wird immer ein Frachtbriefduplikat erteilt. In der Schweiz kann das Frachtbriefduplikat durch einen A. (récépissé) ersetzt werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat (vgl. Zeitschrift für den Internationalen Eisenbahntransport, Zentralamt in Bern).
v. Rinaldini.