[314] Ausfuhrverbote (non-exportation; prohibition d'exportation; divieto di esportazione) (Ausfuhrbeschränkungen) verpflichten die Eisenbahnen des Landes, in dem bestimmte A. bestehen, die ihnen unterworfenen Gegenstände nach ausländischen Bestimmungsstationen nicht zu befördern. A. sind im allgemeinen nur zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritte außerordentlicher Umstände oder aus sonstiger gesundheits- oder sicherheitspolizeilicher Rücksicht zulässig (vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869). A. kommen öfters bei Mißernten für Getreide, Futtermittel u. dgl. vor, außerdem werden in Kriegszeiten auch A. für Kriegsbedürfnisse (Waffen, Munition u. dgl.) erlassen.