Aushangfahrplan

[318] Aushangfahrplan (time table, sheet or poster; horaireaffiché des trains; orario murale). Für die der Personenbeförderung dienenden Züge sind die Fahrpläne nach § 10 der DEVO. vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiten, für die größeren Übergangs- und Endstationen auch die Ankunftzeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungsbezirks müssen auf hellgelbem, die anderer deutscher Verwaltungen auf weißem Papier gedruckt sein. Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. Eine bestimmte Frist ist hiernach für die Bekanntmachung von Fahrplanänderungen vor ihrer Einführung nicht festgesetzt. Die Verwaltungen würden sich durch ungenügende oder verspätete Veröffentlichung selbst schädigen. Die Fristen können aber auch je nach Umfang und Art der Änderungen ganz verschieden bemessen werden und bei geringer Späterlegung eines Zuges kürzer sein als bei Früherlegung einer Zugverbindung im Durchgangsverkehr, durch die vielleicht Anschlüsse verloren gehen. Auch für die äußere Anordnung der A. sind vom Reichs-Eisenbahnamt für die deutschen Eisenbahnen unterm 12. Mai 1909 einheitliche Regeln aufgestellt, die die Höhe der Pläne auf 1, ¾, ½ oder ¼ m festsetzen und auch[318] sonstige Weisungen zur Erzielung einer einheitlichen Anordnung enthalten. In Österreich sind die Bestimmungen über die A. in einer Verordnung vom 4. Dezember 1899 enthalten. – Für ein größeres Verkehrs gebiet lassen sich sämtliche Zugverbindungen durch Aushangfahrpläne in übersichtlicher Weise nicht mehr darstellen. Seit Einführung billiger Kursbücher (s.d.) liegt hierfür ein Bedürfnis auch nicht mehr vor. Der Umfang des Aushängens von Fahrplänen wird daher mehr und mehr eingeschränkt. Für die preuß.-hess. Staatsbahnen ist vorgeschrieben, daß auf jeder Station der A. der anschließenden und soweit erforderlich und räumlich angängig auch der benachbarten Bahnstrecken auszuhängen ist. Tunlichst zeitig vor Beginn eines neuen Fahrplanabschnitts wird hier durch einen Aushang auf rotem Papier darauf hingewiesen, daß die neuen Fahrpläne in einem Zimmer der Station eingesehen werden können. – Der Aushang der Fahrpläne soll so erfolgen, daß ihr Inhalt sich in ganzem Umfange erkennen läßt, und die Reisenden unbehindert herantreten können. Im übrigen hat es sich als notwendig erwiesen, Abfahr- und Ankunftzeiten sowie Gattung und Fahrrichtung der Züge außer durch den A. noch durch besondere Aushänge auf den Bahnhöfen bekanntzumachen, die bei getrennten Zugängen gleichzeitig eine Angabe über den für den Zug in Frage kommenden Bahnsteig oder das Fahrgleis enthalten.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 318-319.
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